§1 Allgemeine Geschäftsbedingungen  
§1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und Limo-Niederrhein gelten ausschließlich diese „Geschäftsbedingungen“.

§1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn sie von Limo-Niederrhein ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

§1.3 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

§1.4 Von diesen „Geschäftsbedingungen“ abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform.

§2 Vertragsgrundlagen
§2.1 Grundlage des Auftragsverhältnisses ist der jeweilige Veranstaltungsvertrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden als auch ergänzend diese „Geschäftsbedingungen“, sofern im Veranstaltungsvertrag keine davon abweichende Regelung getroffen wurde. Die Angebote von Limo-Niederrhein sind freibleibend.

§2.2 Solange keine verbindliche Buchung getätigt wurde, ist die Verfügbarkeit von einem Fahrzeug auf Grundlage einer Anfrage ohne Gewähr. Erst nach einer vom Kunden verbindlichen Buchung und der Bestätigung durch Limo-Niederrhein, ist das Fahrzeug fest für diese Buchung eingeplant.

§2.3 Der Auftrag kommt entweder auf der Basis eines mündlichen Vertrages oder der schriftlichen Buchung per Mietformular/ Email/ WhatsApp/ SMS zustande, dies beinhaltet: — Datum, Uhrzeit, Kontaktnummer und Start- & Zielort anhand der Adressen — oder auf der Basis eines unverbindlichen Kostenvoranschlages. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Limo-Niederrhein als angenommen, sofern nicht – etwa durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages – zu erkennen gegeben wird, dass der Auftrag angenommen wurde.

§2.4 Durch das Ausfüllen und Absenden des verbindlichen Mietformulars ist die Buchung sofort bindend und kostenpflichtig. Ebenso ist die ausdrückliche Zustimmung einer Mietung per Telefongespräch/ Email/ WhatsApp/ SMS sofort bindend und kostenpflichtig.

§2.5 Wenn eine Beförderung aufgrund von fehlerhaften und vorsätzlich irreführenden Angaben nicht stattfinden kann, erstattet Limo-Niederrhein bei der Polizei Anzeige und stellt eine Rechnung über die üblich anfallenden Kosten aus.

§3 Vermittlung an Fremdfirmen
Bei der Vermittlung von Aufträgen an Fremdfirmen, welche Inhaber einer Genehmigung sind, sind grundsätzlich der Auftraggeber und der die Fahrt ausführende Limousinenservice die Vertragspartner. Limo-Niederrhein ist hier lediglich als Vermittler tätig und stellt den Kontakt zwischen Kunden und ausführendem Limousinenservice her! Die Durchführung der gebuchten Fahrt sowie der damit einhergehende Service sind nicht Gegenstand des Vertrages mit Limo-Niederrhein, verantwortlich ist hier der jeweilige Limousinenservice. Etwaige Beschwerden oder Bemängelungen sind an den die die Fahrt ausführenden Limousinenservice zu richten.

§4 Beförderung
§4.1 Eine Beförderungspflicht besteht nicht.

§4.2 Im gesamten Fahrzeug besteht laut StVO uneingeschränkte Anschnallpflicht. Die Fahrgäste haben sich an die Weisungen des Fahrers zu halten. Handeln die Fahrgäste trotz der Weisung des Fahrers zuwider oder stellen Sie nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, so ist Limo-Niederrhein oder der Fahrer berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen. In diesem Falle wird der volle Fahrpreis, einschließlich Neben- und Sonderleistungen berechnet.

§5 Haftung des Kunden
§5.1 Der Auftraggeber haftet für alle von ihm und den begleitenden Fahrgästen hervorgerufenen Schäden (dies beinhaltet auch: Diebstahl, Vandalismus). Sollte aufgrund von fahrlässigen oder unachtsamen Verhaltens eine übermäßige Verschmutzung jeglicher Art einen erhöhten Aufwand für die Reinigung eines Fahrzeuges nach sich ziehen, wird je nach Fahrzeugkategorie- und Größe eine Reinigungspauschale von bis zu 1000,-€ je nach Art und Ausßmaß der Verschmutzung erhoben.

§5.2 Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot. Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot wird eine Reinigungspauschale von 150,-€ erhoben.

§5.3 Sofern vorab keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist das Mitbringen von Speisen und Getränken nicht gestattet. Es können vorab für die Mietung weitere Getränke bestellt oder Korkgeld gezahlt werden, um eigene Getränke mitzunehmen. Wurde kein Korkgeld gezahlt und es wurden dennoch verbotswidrig eigens mitgebrachte Getränke im Fahrzeug verzehrt, berechnet Limo-Niederrhein das Korgkeld zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis ab.

§6 Verspätungen/Verlängerungen
§6.1 Die zu befördernden Personen sowie der Auftraggeber haben durch die Angabe des Abhol- sowie Zielortes sowie der Angabe der Zeiten einen reibungslosen Ablauf zu gewähren.

§6.2 Etwaige Verzögerungen durch ungenaue oder fehlende Angaben des Ortes und der Zeit gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden ihm in Rechnung gestellt, sofern die gebuchte Zeit aufgrund dessen überschritten wird.

§6.3 Wenn sich der Fahrer aufgrund unvorhersehbarer Vorfälle durch Fremdeinwirkung (z.B.: Stau, Unfall, Fahrzeugpannen, schlechte Witterung) oder höhere Gewalt verspätet, haftet Limo-Niederrhein nicht.

§6.4 Eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit ist gegen einen Aufpreis möglich, sofern dadruch keine Verzögerungen für eventuelle Folgeaufträge entstehen und Limo-Niederrhein einer Verlängerung zustimmt.

§6.5 Eine Verspätung der Startzeit seitens Limo-Niederrhein gilt als akzeptiert, wenn sich der Kunde nach telefonischer oder schriftlicher Benachrichtigung damit einverstanden erklärt und berechtigt in dem Fall nicht zu einer Preisminderung.

§7 Rechte des Anbieters
§7.1 Sollte es Limo-Niederrhein aus Gründen wie Unfall, Stau, Wetter, betrieblichen Gründe etc. nicht möglich sein, die bei der Buchung vereinbarte Fahrzeugauswahl dem Kunden bereitzustellen, so hat Limo-Niederrhein das Recht ein anderes Fahrzeug aus derselben oder einer höheren Kategorie zu schicken. Sollte die ursprünglich gebuchte Farbauswahl des Fahrzeuges nicht mehr zur Verfügung stehen, berechtigt dies nicht zum Rücktritt oder einer Preisminderung, da diese nicht im Zusammenhang mit der Fahrzeugkategorie steht.

§7.2 Ist es aufgrund betrieblicher Gründe nicht möglich ein Fahrzeug aus derselben oder einer höheren Kategorie dem Kunden zur Verfügung zu stellen, so wird der Preis neu kalkuliert und hierbei der übliche Preis für das Fahrzeug genommen, das dem Kunden zur Verfügung gestellt wurde.

§7.3 Hat der Kunde bei der Buchung die Zahlungsart ,,Überweisung“ gewählt und wurde die Rechnung nicht bis eine Woche vor der Fahrt überwiesen, so hat Limo-Niederrhein das Recht die Zahlart auf ,,Barzahlung“ zu ändern. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, so hat Limo-Niederrhein das Recht, den Auftrag zu stornieren und die zum Zeitpunkt der Stornierung geltenden Stornierungskosten in Rechnung zu stellen.

§8 Rücktritt
§8.1 Limo-Niederrhein ist berechtigt, jederzeit vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Fahrt durch höhere Gewalt unmöglich wird, es sei denn, dies ist auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

§8.2 Der Ausfall von mechanischen Bauteilen (Lichtmaschine, Klimaanlage, etc.) oder elektrischen Bauteilen (Audio-, Video- oder Lichteffektgeräten) berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder einer Preisminderung.

§8.3 Limo-Niederrhein weist den Auftraggeber darauf hin, dass sich sowohl Limo-Niederrhein als auch der Auftraggeber an die aktuelle CoronaSchV halten müssen. Limo-Niederrhein ist berechtigt die Fahrt nicht durchzuführen, sofern die Regelungen seitens des Auftaggebers nicht eingehalten werden können. Der Auftraggeber gibt mit der Buchung seine Einverständnis ab, dass der Fahrer vor Fahrtantritt die Ausweise der Gäste kontrollieren darf. Sollten wider erwarten die gegebenen Umstände nicht mit der CoronaSchV konform sein, so darf der Fahrer dem Auftraggeber die Fahrt verweigern bis die Haushalte/Personenanzahl der Gesetzgebung für solche Fahrten entspricht.

§9 Gewährleistung und Haftung
§9.1 Für Fahrzeugausfälle wird keine Haftung übernommen, es sei denn, diese sind auf Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit von Limo-Niederrhein zurückzuführen.

§9.2 Sollten für eine bereits begonnenene oder zu spät angetretene Fahrt andere Gründe für einen Ausfall dieser vorliegen, so kann der Auftraggeber vor Ort mit dem Fahrer unter Absprache mit Limo-Niederrhein eine Preisreduzierung ausmachen. Danach besteht kein weiterer Anspruch auf zusätzliche Rückzahlungen oder Schadenersatz jeglicher Art.

§9.3 Sollte der Auftraggeber keine Preisreduzierung wünschen, so hat dieser allfällige Reklamationen sofort bei der Fahrt mündlich zu rügen, zu dokumentieren (Foto-/Videobeweis) und sofern die Rüge aufrechterhalten wird, diese Rüge spätestens innerhalb von drei Tagen schriftlich dokumentiert zu wiederholen und zu begründen. Im Falle einer Vermittlung haftet Limo-Niederrhein bei Reklamationen nicht. Jegliche Reklamationen und Ansprüche müssen dann beim Limousinenservice geltend gemacht werden, der die Fahrt ausgeführt hat.

§9.4 Weder Limo-Niederrhein, noch die Fahrer übernehmen jegliche Haftung für Gegenstände, die nach einer Fahrt im Fahrzeug vergessen oder verloren wurden.

§9.3 Sofern verlorene oder vergessene Gegegnstände gefunden wurden, muss der Auftraggeber für die Kosten der Zusendung der Gegenstände aufkommen.

§10 Rechnungslegung
§10.1 Die Preise auf der Webseite von Limo-Niederrhein sind unverbindlich. Der endgültige Preis der Fahrt wird bei Angebotserfragung des Kunden angepasst und richtet sich nach den individuellen Wünschen. Der endgültige Preis ist vor einer Buchung über das Kontaktformular/ Telefon/ SMS/ WhatsApp zu erfragen und ist unverbindlich. Die Preise sind immer inklusive aller Kosten für den Kunden (exklusive Sonderwünsche).

§10.2 Die Rechnungsstellung variiert und richtet sich nach der Art des Auftages.

§10.3 Limo-Niederrhein stellt Rechnungen an gewerbliche Auftraggeber (§14 BGB) je nach Absprache unmittelbar nach getätigter Buchung oder nach erfolgter Dienstleistung gem. §14 UStG. Die auf der Webseite angegebenen und mündlich oder schriftlich ausgehandelten Preise sind bei gewerblichen Auftraggebern exklusive der MwSt. In Ausnahmefällen kann der Rechnungsbetrag auch mit dem Chauffeur vor Ort beglichen werden. Limo-Niederrhein verschickt Rechnungen in der Regel auf dem elektronischen Weg. Diese sind unmittelbar nach Erhalt zu begleichen. Der Auftraggeber gerät gem. §286 III BGB auch ohne eine Mahnung nach spätestens 30 Tagen in Zahlungsverzug. Es gilt gem. §288 II BGB der gesetzliche Verzugszinssatz i.H.v. 8 Prozent über dem Basiszinssatz.

§10.4 Limo-Niederrhein stellt Rechnungen an private Auftraggeber (§13 BGB) je nach Absprache unmittelbar nach getätigter Buchung oder nach erfolgter Dienstleistung gem. §14 UStG. Die auf der Webseite angegebenen Preise sind bei privaten Auftraggebern inklusive der MwSt. In Ausnahmefällen kann der Rechnungsbetrag auch mit dem Chauffeur vor Ort beglichen werden. Limo-Niederrhein verschickt Rechnungen in der Regel auf dem elektronischen Weg. Diese sind unmittelbar nach Erhalt zu begleichen. Der Auftraggeber gerät gem. §286 III BGB auch ohne eine Mahnung nach spätestens 30 Tagen in Zahlungsverzug. Es gilt gem. §288 II BGB der gesetzliche Verzugszinssatz i.H.v. 8 Prozent über dem Basiszinssatz.

§10.5 Bei Aufträgen, die an Fremdfirmen vermittelt wurden, wird die Agentur lediglich als Vertragsvermittler tätig. Die Agentur stellt gegenüber diesen Kunden keine Rechnung. Die Rechnungslegung obliegt insoweit dem Limousinenservice. Die Agentur rechnet ausschließlich mit dem Limousinenservice selbst ab, nachdem diese/-r zeitnah nach Erbringung seiner Leistung eine ordnungsgemäße Rechnung erstellt hat.

§10.6 Der Kunde (§13 und §14 BGB) darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

§10.7 Der Kunde muss Limo-Niederrhein schon vor getätigter Buchung mitteilen, ob er als gewerblicher oder als privater Verbraucher abrechnen will. Fordert der Kunde erst nach erfolgter Fahrt eine Rechnung an ohne vorab mitgeteilt zu haben, ob er ein gewerblicher oder privater Kunde ist, so wird der Kunde automatisch als gewerblicher Verbraucher eingestuft und zusätzlich zum bereits gezahlten Betrag kommt die MwSt. hinzu.

§11 Zahlung
§11.1 Dem Kunden stehen die Zahlmittel „Überweisung“ und ,,Barzahlung“zur Verfügung, um die Rechnung zu begleichen. Die Zahlart wird bei der verbindlichen Buchung ausgewählt.

§11.2 Wenn der Kunde bei der Buchung die Zahlart ,,Überweisung“ auswählt, ist die Rechnung sofort nach Erhalt fällig.

§11.3 Wenn der Kunde bei der Buchung die Zahlart ,,Barzahlung“ auswählt, hat der Kunde den Rechnungsbetrag passend beim Fahrer zu zahlen. Es kann nicht garantiert werden, dass Wechselgeld zur Verfügung steht.

§11.4 Sollte das Geld weder vorab überwiesen worden sein, noch bar beim Fahrer bezahlt werden können, wird Limo-Niederrhein die Fahrt nicht durchführen. Eine nachträgliche Zahlung per Überweisung wird nicht gestattet. Die Buchung wird dennoch in voller Höhe in Rechnung gestellt.

§12 Zusatzleistungen
§12.1 Entstehen während der Beförderung weitere Kosten durch zusätzliche Leistungen wie dem Verzehr von eigenen Getränken (Korkgeld), welche nicht in der Buchungsbestätigung enthalten sind, so sind diese grundsätzlich direkt fällig und in bar beim Fahrer zu begleichen. Dies gilt nur dann nicht, wenn vorab schriftlich etwas anderes mit Limo-Niederrhein vereinbart wurde.

§12.2 Werden weitere Getränke bestellt, ist dies verbindlich und kann nicht storniert werden. Sollten die bestellten Getränke nicht während der Fahrt komplett verzehrt werden, dürfen diese vom Kunden mitgenommen werden.

§12.3 Wird der rote Teppich bei der Buchung mitbestellt, so wird dieser einmalig pro Fahrt ausgerollt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Witterungsverhältnisse gut sind und die Verkehrs- und/oder Parksituation es zulässt. Hierbei entscheiden die Fahrer vor Ort, ob das Ausrollen des Teppichs umsetzbar ist.

§12.4 Wird Blumenschmuck (künstlich/ echt) bei der Buchung mitbestellt, so wird dieser vor Ort nach Eintreffen bei der in der Buchung angegebenen Startanschrift am Fahrzeug angebracht. Sollten die Witterungsverhältnisse (starker Regen/ und oder Wind) es nicht zulassen eine sichere Anbringung zu gewährleisten, so ist der Fahrer berechtigt den Blumenstrauß wieder zu demontieren. Die Fahrzeuge dürfen mit der Dekoration auf der Motorhaube höchstens 50km/h fahren. Der Fahrer ist dazu berechtigt den Blumenstrauß zu demontieren, falls er nicht über das Navigationssystem einsehen kann, ob die Höchstgeschwindigkeit von 50km/h eingehalten werden kann. Die Demontage berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder einer Preisminderung.

§12.5 Möchte der Kunde einen eigenen Blumenstrauß am Fahrzeug anbringen, so wird dies zusätzlich mit den Kosten des künstlichen Blumenschmucks berechnet. Voraussetzung hierfür ist, dass die Montagehalterung für die Anbringung an einem KFZ vorgesehen ist. Sollten die Witterungsverhältnisse (starker Regen/ und oder Wind) es nicht zulassen und/ oder die Montagehalterung nicht ausreichend sein um eine sichere Anbringung zu gewährleisten, so ist der Fahrer berechtigt den Blumenstrauß wieder zu demontieren. Die Demontage berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder einer Preisminderung.

§12.6 Zusatzleistungen können jederzeit hinzugebucht werden und bedürfen der Schriftform. Eine kostenfreie Stornierung dieser sind nicht möglich, sofern die Buchungsänderung bereits bestätigt wurde.

§13 Stornierung und Nichtantreten der gebuchten Fahrt durch den Auftraggeber                                             
§13.1 Die Beförderung kann zu jeder Zeit durch den Auftraggeber storniert werden. Dazu muss er Limo-Niederrhein mitteilen, dass die Beförderung nicht mehr gewünscht ist. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass Limo-Niederrhein die Stornierung erhält. Die Stornierung bedarf der Schriftform und ist erst gültig, sobald Limo-Niederrhein diese schriftlich bestätigt.

§13.2 Eine Stornierung ist in jedem Fall kostenpflichtig.

§13.2.1 Wird die Fahrt im Zeitraum von bis zu vier Wochen vor dem vereinbarten Beförderungstermin storniert, so erhebt Limo-Niederrhein einen Anspruch auf die Geltendmachung einer pauschalen Stornierungsgebühr von 25 % des vereinbarten Preises. Es bleibt Limo-Niederrhein bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§13.2.2 Wird die Fahrt im Zeitraum von weniger als vier Wochen jedoch mehr als einer Woche vor dem vereinbarten Beförderungstermin storniert, so erhebt Limo-Niederrhein einen Anspruch auf die Geltendmachung einer pauschalen Stornierungsgebühr von 60 % des vereinbarten Preises. Es bleibt Limo-Niederrhein nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§13.2.3 Wird die Fahrt im Zeitraum von weniger als einer Woche vor dem vereinbarten Beförderungstermin storniert, so erhebt Limo-Niederrhein einen Anspruch auf die Geltendmachung einer pauschalen Stornierungsgebühr von 80 % des vereinbarten Preises. Es bleibt Limo-Niederrhein bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§13.2.4 Wird die Fahrt einen Tag vor dem vereinbarten Beförderungstermin storniert, so erhebt Limo-Niederrhein einen Anspruch auf die Geltendmachung einer pauschalen Stornierungsgebühr von 100 % des vereinbarten Preises. Es bleibt Limo-Niederrhein bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§13.2.5 Tritt der Kunde die gebuchte Fahrt nicht an, ohne diese vorab storniert zu haben, so ist die vereinbarte Summe in jedem Fall in voller Höhe zu zahlen.

§13.2.6 Limo-Niederrhein gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden sei oder wesentlich niedriger als die Stornierungspauschale ist (§309 Nr.5 b) ).

§13.2.7 Sofern eine Anzahlung vom Kunden geleistet wurde, ist es Limo-Niederrhein überlassen, diese mit den Kosten der Stornierung zu verrechnen.

§13.3 Eine Stornierung einer verbindlichen Buchung aus Gründen wie der Absage einer Veranstaltung, einer Location, Krankheit, Todesfall in der Familie, Unfall, höhere Gewalt oder ähnliches als auch politischer Entscheidungen entbindet den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten. Die Höhe der Kosten der Stornierung kann den §10.2.1 bis §10.2.4 entnommen werden. Dem Auftraggeber wird bei einer Stornierung aus Gründen von politischen Entscheidungen oder höherer Gewalt das Recht gegeben, die anfallenden Kosten der Stornierung bei einem neu ausgemachten Termin verrechnen zu lassen. Der neue Termin muss nicht direkt bei der Stornierung des eigentlichen Termines bekannt gegeben werden. Als Voraussetzung für die Bestätigung des neuen Termines durch Limo-Niederrhein müssen die Kapazitäten eine Fahrt am gewünschten Tag/ Zeit/ Ort es zulassen, die Fahrt umzusetzen. Sofern etwaige bereits geleistete Anzahlungen die Stornierungskosten nicht decken, wird eine Rechnung über den Differenzbetrag erstellt, welche nach Erhalt der Rechnung innerhalb von fünf Werktagen zu begleichen ist. Die Stornierungskosten werden dann beim Ausweichtermin verrechnet. Sollte die Fahrt abgesagt und ein Gutschein ausgestellt bzw. die Fahrt verschoben werden, so erhebt Limo-Niederrhein eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 20% auf den Gesamtpreis um den eventuellen Ausfall und den Mehraufwand zu begleichen. Es bleibt Limo-Niederrhein bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§13.4 Eine Stornierung einer verbindlichen Buchung aus Gründen einer Ausgangs-/Kontaktsperre oder anderen Beschränkungen der Länder durch eine Pandemie, wodurch die geplante Fahrt nicht stattfinden kann, entbindet den Auftraggeber nicht von den anfallenden Stornierungskosten sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Es gelten die Bedingungen aus §13.1 ff..

§13.5 Limo-Niederrhein behält sich das Recht vor, aufgrund der Stornierung entstandene Zahlungsansprüche mit vom Kunden bereits geleisteten Anzahlungen zu verrechnen. Der Kunde erhält eine Rechnung über die Stornierungskosten, welche innerhalb von fünf Werktagen zu begleichen ist.

§14 Widerruf
Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der  Kraftfahrzeugvermietung sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Buchung eines Fahrzeuges sowie der möglichen Zusatzleistungen ist somit verbindlich und verpflichtet in jedem Fall zur Zahlung. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass der Auftragnehmer/ Agentur mit der Durchführung seiner Dienstleistung unverzüglich, d.h. vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt. Demnach verzichtet der Auftraggeber auf sein Widerrufsrecht. Vereinbarungen der Parteien, die entgegen des Widerrufs getroffen werden, müssen schrifltich festgehalten werden. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.

§15 Inhalt des Onlineangebotes
Limo-Niederrhein übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen. Haftungsansprüche gegen die Vermittlungsagentur, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständigen Informationen verursacht wurden sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Limo-Niederrheins kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

Limo-Niederrhein behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.

§16 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Limo-Niederrhein und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

§17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber ein Gewerbetreibender, gilt folgendes als vereinbart: Erfüllungsort ist der Sitz von Limo-Niederrhein in Viersen. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Limo-Niederrhein und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht in Viersen vereinbart. Limo-Niederrhein ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen.

§18 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein sollte, wird vereinbart, dass dies die übrigen Regelungen nicht in ihrer Wirksamkeit betrifft. Die Parteien vereinbaren vielmehr, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende Regelungen zu treffen, bzw. die unwirksame Regelung in eine dem Sinn und Zweck entsprechende wirksame Regelung auszulegen.

§19 Datenschutz
Limo-Niederrhein erhebt personenbezogene Daten vom Auftraggeber nur insoweit, dass eine reibungslose Durchführung des Auftrages ermöglicht werden kann. Dabei werden hauptsächlich der Name und die Adresse des Auftraggebers sowie die notwendigen Angaben für eine Kontaktaufnahme als auch das Datum, die Uhrzeit, die Abhol-/ & Zieladresse der gewünschten Mietung erhoben. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten achtet der Limo-Niederrhein auf die gesetzlichen Bestimmungen. Die komplette Datenschutzerklärung finden Sie HIER.

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